Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen International Gospel Outreach Rehoboth e.V.. Sitz des Vereins ist 38543 Hillerse, Im Winkel 5. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar religiöse und damit gemeinnützige Zwecke sowie mildtätige Zwecke im Sinne der Gemein-nützigkeitsbestimmungen der §§ 52 -58 der Abgabenordnung.
Diese Zwecke sind insbesondere • die Verbreitung des Evangeliums durch verbale und schriftliche Verkündigung, sowie durch künstlerische Vorführungen in aller Öffentlichkeit unter freiem Himmel und in Versammlungsräumen, durch die Medien und andere Kommunikations-mittel im In- und Ausland,
• Aus- und Weiterbildung von Christen zu haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern in Gemeinde und Mission,
• Unterstützung geistlicher Anliegen in christlichen Gemeinden.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme erworben. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der Aufzunehmende ein Christ ist, der das Glaubensbekenntnis des Vereins bejaht und in seinem Leben praktisch umsetzt und vorbehaltlos nach seinen Möglichkeiten die Zwecke des Vereins fördert. Jedes Mitglied kann jederzeit freiwillig ausscheiden. Wenn ein Mitglied nach dem Ermessen des Vorstandes (§ 6) nicht mehr die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt oder nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass es die Vereinszwecke fördert, soll der Vorstand dem Mitglied nahe legen, aus dem Verein auszuscheiden. Wenn das Mitglied dieser Empfehlung keine Folge leistet, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Feste Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 4 Einnahmen und Ausgaben
Alle Einnahmen des Vereins sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Über die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.

§ 5 Haftung des Vereins
Für die namens des Vereins eingegangenen Verbindlichkeiten haftet allein das Vermögen des Vereins. Eine Haftung der einzelnen Mitglieder des Vereins und des Vorstandes aus dem Grunde ihrer Vereins und Vorstandsmitgliedschaft ist ausgeschlossen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich einmal hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
5. Aufnahme (gegebenenfalls Ausschluss) von Mitgliedern.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt oder wenn der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Zwischen der Absendung des Einberufungsschreibens und dem Tage der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn die Einladung rechtzeitig an die letzte dem Vorstand des Vereins bekannt gewordene Anschrift des einzuladenden Mitglieds abgesendet ist. Wenn alle Mitglieder zustimmen, ist auch schriftliche Beschlussfassung zulässig. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich für Beschlüsse zur Auflösung des Vereins und Änderung der Satzung. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied und zwei weiteren Vereinsmitgliedern zu unterschreiben ist.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Mitgliederversammlung ist auch befugt, mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder abzuwählen. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Von den Mitgliedern des erstmalig gewählten Vorstands scheidet mindestens die Hälfte in der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Beendigung des laufenden Geschäftsjahres aus. Die Ausscheidenden werden durch das Los bestimmt, soweit sie nicht ihr Amt niederlegen. Die Wiederwahl ausscheidender Mitglieder des Vorstands ist zulässig. Der Vorstand hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen und den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB zu vertreten. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich befugt. Der Vorstand soll die gesamte Tätigkeit des Vereins kontrollieren, fördern und beraten. Er hat namentlich die Einnahmen und Ausgaben des Vereins laufend zu überwachen.
Der Vorstand legt die Gehälter der vollzeitlich für den Verein Tätigen und die Honorare der auf Honorarbasis für den Verein Tätigen fest.
Die Zustimmung des Vorstands ist erforderlich für
• die Anstellung und Entlassung von Personal,
• Abschluss, Änderung und Kündigung von Verträgen über Dauerschuldverhältnisse (Miet-, Leasing-,
Arbeitsvertrag) mit einer Jahresbelastung von mehr als € 10.000,-,
• Abschluss von Anschaffungsverträgen über Gegenstände des Anlagevermögens im Einzelwert von
mehr als € 2500,-,
• Eingehen von Verbindlichkeiten jedweder Art im Einzelfall von mehr als € 10.000,-,
• Rechtsgeschäfte zwischen dem Verein und einem Vorstandsmitglied bzw. Angehörigen eines Vorstandsmitgliedes i.S.d. § 15 AO,
• Eingehung von Bürgschaften sowie Haftungsverhältnissen, die ein Einstehenmüssen für Verbindlichkeiten Dritter begründen.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben trifft sich der Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr nach schriftlicher Einladung durch den Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann sich auf Grund einer in der Sitzung vorzulegenden schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied des Vorstands vertreten lassen.
Der Vorstand muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Wird einem solchen Verlangen nicht binnen zwei Wochen entsprochen, haben diejenigen Mitglieder, die den Antrag auf Einberufung gestellt haben, das Recht, selbst den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen den Wycliff Bibelübersetzern zu, Siegenweg 32, 57299 Burbach. Der Empfänger hat die Vermögensteile unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, namentlich für Aufgaben der in § 2 dieser Satzung bezeichneten Art.

§ 10 Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches
Soweit diese Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten ergänzend die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über den rechtsfähigen Verein.

Hillerse, den 23. April 2005


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